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   LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12   

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LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12 (https://dejure.org/2013,11994)
LG München I, Entscheidung vom 13.05.2013 - 1 S 10826/12 (https://dejure.org/2013,11994)
LG München I, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - 1 S 10826/12 (https://dejure.org/2013,11994)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kostenbeteiligung des beklagten Wohnungseigentümers

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kostentragungspflicht des Bauträgers und personenidentischen Wohnungseigentümers bei wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum eingeleitetem Beweissicherungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG unterliegt Eigentümer: Ist er an Kosten zu beteiligen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Kostenpflicht aller Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zuge eines Rechtsstreits

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kosten eines Rechtsstreits sind grundsätzlich von allen Eigentümern zu tragen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreit-Kosten: Auf betreibende Wohnungseigentümer umgelegen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsstreit des Verbands gegen einzelnen Eigentümer: Kostenverteilung? (IMR 2013, 337)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1285
  • NZM 2013, 684
  • ZMR 2013, 832
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 31.01.1992 - BReg. 2 Z 143/91

    Gültigkeit eines Eigentümerbeschlusses über eine Sonderumlage ohne Angabe eines

    Auszug aus LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12
    bb) Bei Kosten eines Rechtsstreits, welchen die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gegen einen Dritten führt, handelt es sich um Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, welche gem. § 16 Abs. 2 WEG bzw. nach dem vereinbarten allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen sind (vgl. BGH NJW 2007, 1869; BayObLG NJW 1993, 603; BayObLG NZM 2001, 766; Engelhardt in MüKo BGB, § 16 Rn. 15; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 171; a. A. Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 165).

    Das gilt insbesondere für Kosten eines Rechtsstreits betreffend der Durchsetzung von Mängelansprüchen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums (vgl. BayObLG NJW 1993, 603; BayObLG NZM 2001, 766, vgl. auch Engelhardt in MüKo BGB, § 16 Rn. 15; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 171).

    Insoweit ist zwischen dem Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander (Innenverhältnis) und dem gerichtlichen Verfahren gegen den Wohnungseigentümer als "Dritten" (Außenverhältnis) zu unterscheiden (so auch BayObLG NJW 1993, 603).

    Schließlich kommt die Beseitigung von Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums auch dem Bauträger selbst in seiner Funktion als Wohnungseigentümer zugute (so auch BayObLG NJW 1993, 603; Engelhardt in MüKo BGB, § 16 Rn. 15).

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auszug aus LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12
    bb) Bei Kosten eines Rechtsstreits, welchen die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gegen einen Dritten führt, handelt es sich um Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, welche gem. § 16 Abs. 2 WEG bzw. nach dem vereinbarten allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel zu verteilen sind (vgl. BGH NJW 2007, 1869; BayObLG NJW 1993, 603; BayObLG NZM 2001, 766; Engelhardt in MüKo BGB, § 16 Rn. 15; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 171; a. A. Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 165).

    Im Hinblick auf die Umlage von Kosten eines Rechtsstreits ist nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2007, 1869) zwischen Binnenstreitigkeiten innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft und Rechtsstreitigkeiten, an denen die Eigentümergemeinschaft selbst oder sämtliche Wohnungseigentümer gleichgerichtet beteiligt sind, zu unterscheiden.

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn die Streitigkeit die Durchsetzung gemeinschaftlicher Beitrags- und Schadensersatzansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW 2007, 1869; vgl. auch Niedenführ, WEG, 10. Aufl., § 16 Rn. 87; a.A. Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 165).

  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12
    Dies ist etwa bei einzelnen Kostenpositionen in einem Beschluss über die Jahresabrechnung der Fall (vgl. BGH NZM 2010, 243, 244).

    Ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters entspricht insbesondere dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die vorgelegte Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäß ist (vgl. BGH NJW 2003, 3124; BGH NJW 2010, 2127).

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Auszug aus LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12
    Ein Beschluss, mit dem einem Verwalter Entlastung erteilt wird, steht im Widerspruch zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn Ansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten (BGH NJW 2003, 3124).

    Ein Beschluss über die Entlastung des Verwalters entspricht insbesondere dann nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die vorgelegte Jahresabrechnung nicht ordnungsgemäß ist (vgl. BGH NJW 2003, 3124; BGH NJW 2010, 2127).

  • KG, 22.11.1995 - 24 W 2452/95

    Wiedereinsetzung in weitere Beschwerde

    Auszug aus LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12
    Zur Straffung der Abrechnung genügt eine Aufgliederung nach Kostenarten, die schlagwortartig gekennzeichnet sind; eine Bezugnahme auf bestimmte Belege oder gar eine Aufgliederung nach Buchungsdatum, Gegenstand, Belegnummer und Betrag ist nicht erforderlich (KG, NJW-RR 1996, 526 f.).
  • OLG Düsseldorf, 03.05.1996 - 3 Wx 356/93

    Haftung der Eigentümergemeinschaft für die Kosten eines Rechtsstreits auf

    Auszug aus LG München I, 13.05.2013 - 1 S 10826/12
    Hinsichtlich der Kosten einer Entziehungsklage ist bereits obergerichtlich entschieden, dass diese, da sie gem. § 16 Abs. 7 WEG ebenfalls zu den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gehören, auch im Falle des Obsiegens des Beklagten anteilig auf alle Wohnungseigentümer -einschließlich des Beklagten- umzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1996, 571; vgl. auch Drasdo, ZMR 1996, 573; Niedenführ, WEG, 10. Aufl., § 16 Rn. 90; Hügel in BeckOK, § 16 Rn. 9; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 164 mit Einschränkungen hinsichtlich des - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Kostenerstattungsanspruchs des obsiegenden Eigentümers).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Vertreten wird aber auch, dass Kosten der Rechtsverfolgung durch den Verband gegen einzelne Wohnungseigentümer stets § 16 Abs. 2 WEG unterfallen (LG München I, NJW-RR 2013, 1285 ff.; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 171; ebenso im Ergebnis Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 318a).
  • AG Pfaffenhofen/Ilm, 09.03.2023 - 2 C 567/22

    Verteilung der Prozesskosten eines Anfechtungsverfahrens in der Jahresabrechnung

    Vertreten wird aber auch, dass Kosten der Rechtsverfolgung durch den Verband gegen einzelne Wohnungseigentümer stets § 16 II WEG unterfallen (LG München I, NJW-RR 2013 = NZM 2013, 684, 1285; Becker in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 16 Rn. 171; ebenso iErg Elzer in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 318 a).
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